AGB National

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umuntu GmbH (national)

§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Umuntu GmbH (nachfolgend „UMUNTU“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch UMUNTU, sofern der Kunde seine Niederlassung in der Schweiz hat.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
(3) Diese AGB gelten ausschliesslich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen UMUNTU und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschliesslich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz) vor.

§3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungserbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kundenangebotes bei UMUNTU erbracht sein. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht zustande.

§4 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
(2) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Schweiz bleiben hiervon unberührt.
(3) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von UMUNTU geschuldeten Leistung sind unzulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

§5 Lieferzeit; Lieferfrist; Höhere Gewalt
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. UMUNTU kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der tatsächliche Auslieferungszeitpunkt wird durch UMUNTU mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen insbesondere in der Absprache mit dem Installateur, welcher die Montage vornehmen soll. Gegebenenfalls auch in der Abklärung mit dem Vermieter, falls bauliche Massnahmen erforderlich sind oder es der Mietvertrag verlangt.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) UMUNTU steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschliesslich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. UMUNTU wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt, sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

§6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten ab Werk Ermatingen (Thurgau) über (Incoterms 2010 ex works).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§5) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

§7 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er UMUNTU pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz. Im Einzelauftrag behält sich die Umuntu GmbH das Recht vor, Konventionalstrafen in den Vertrag aufzunehmen, die in Relation zum Volumen der Bestellung sehen.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, UMUNTU der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§8 Preise; Zahlungsbedingungen; Preisanpassung
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ´ex works´ (EXW Incoterms 2010), Ermatingen (Thurgau), Schweiz.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(5) Zahlungen sind innerhalb von (10) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

§9 Mängelrüge
(1) Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen.
(2) Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Die gesetzlichen Gewährelistungsansprüche der Schweiz bleiben davon unbenommen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von UMUNTU zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von UMUNTU geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

§10 Gewährleistung
(1) UMUNTU leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt UMUNTU.
(2) UMUNTU ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist 2 Monaten vorzunehmen.
(3) Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemässe Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln.
(5) Für die Geltendmachung von Schadenersatz gilt zusätzlich § 11.

§ 11 Haftung
(1) UMUNTU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) UMUNTU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn UMUNTU wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(3) UMUNTU haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) UMUNTU haftet gemäss den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes der Schweiz.
(6) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§12 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig. Grundsätzlich besteht ein Aufrechnungsverbot.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
(3) Ziff. 1 und 2 gelten nicht, sofern dem Kunden hierdurch die Geltendmachung eines Anspruchs verwehrt würde, der in einer engen synallagmatischen Verknüpfung mit der von UMUNTU geltend gemachten Forderung steht.

§13 Eigentumsvorbehalt
(1) Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt entfällt auch nicht durch einen Einbau, Verbindung mit einer anderen Sache. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von UMUNTU ergebende Saldoforderung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für UMUNTU. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht UMUNTU gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt UMUNTU Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeitenden oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
(4) Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht UMUNTU anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an UMUNTU ab, wobei UMUNTU die Abtretung bereits jetzt annimmt.
(5) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an UMUNTU ab. UMUNTU nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. UMUNTU ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an UMUNTU für Rechnung von UMUNTU einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. UMUNTU wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde UMUNTU die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
(6) Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen UMUNTU Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmassnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von UMUNTU, hat der Kunde UMUNTU unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Information und Dokumente zu übermitteln.
(7) Soweit der realisierbare Wert der UMUNTU zustehenden Sicherungsrechte alle an UMUNTU noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist UMUNTU auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht UMUNTU zu.

§14 Gerichtsstand; Anwendbares Recht
(1) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von Umuntu in Ermatingen, Schweiz, zuständige Gericht.
(2) UMUNTU ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt Schweizer Recht.

§15 Schriftform
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäss § OR 11 Abs. 1 und OR 16 Abs. 1. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes.
(2) Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Ziffer 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

AGB International

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umuntu GmbH (international)

§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Umuntu GmbH (nachfolgend „UMUNTU“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung und die mit der Lieferung verbundene Erbringung von Leistungen an den Kunden durch UMUNTU, sofern der Kunde nicht in der Schweiz ansässig ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern.
(3) Diese AGB gelten ausschliesslich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen UMUNTU und dem Kunden.

§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschliesslich uns zu. Diese Unterlagen und Rechte dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben, wobei in diesem Fall nur die Schriftform ausreichend ist.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz).

§3 Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die an seinem Sitz oder dem ihm bekannten Bestimmungsort der Ware gelten, unverzüglich mitzuteilen, sofern diese verbindlichen gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu diesem Vertragsinhalt stehen oder die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen können.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sofern wir Massnahmen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages in dem Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat oder der dem Kunden bekannte Bestimmungsort der Ware liegt, vorzunehmen haben, uns umfassend zu unterstützen.

§4 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir auf Aufforderung des Kunden, insbesondere zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Erfordernisse eine vorläufige Rechnung (Proforma-Invoice) oder vergleichbare Erklärungen übermitteln.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Es wird eine Vorkasse bei Grossaufträgen, Zwischenhändlern und ähnlichem von min. 50% des Auftrages verlangt. Bei Einzelbestellungen im B2C Bereich werden 100% Vorkasse verrechnet. Produktion und Lieferung erfolgen stets erst nach Erfüllung dieser Vertragsbedingungen.
(3) Ein unterbreitetes Angebot des Kunden ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei UMUNTU unwiderruflich. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde die freie Widerruflichkeit ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.

§5 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der Vereinbarung entsprechend der Auftragsbestätigung, hilfsweise dem gewöhnlichen Gebrauchszweck Waren gleicher Art. Ein vom Kunden vorgesehener, besonderer Verwendungszweck ist nur dann massgeblich, sofern uns dieser Verwendungszweck vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zur Kenntnis gegeben wurde, wobei hierfür die Schriftform erforderlich ist.
(2) Der Vertragsgegenstand ist vertragsgemäss, sofern er den rechtlichen Anforderungen, insbesondere den staatlichen, öffentlich-rechtlichen oder behördlichen, an unserem Sitz genügt. Für die Einhaltung der Anforderungen am Sitz des Kunden, im Land des dem Kunden bekannten Bestimmungsortes der Ware oder in einem sonstigen Drittland sind wir nur verantwortlich, wenn wir diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zusage in der vorgesehenen Form erteilt haben und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich bestehender Anforderungen, insbesondere gemäss § 3, nachkommt. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
(3) Technische Spezifikationen unserer Produkte wie Gewichts- und Massangaben, Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen sowie Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beschaffenheitsgarantie) getroffen wurde. Für die Schriftform der Garantieerklärung massgeblich.
(4) Eine etwaige Dokumentation ist in deutscher Sprache geschuldet. Die Vereinbarung einer Verpflichtung von UMUNTU, eine etwaige Dokumentation in einer anderen Sprache zur Verfügung zu stellen, bedarf der Schriftform.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von UMUNTU geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

§6 Lieferfrist; Höhere Gewalt; Teillieferung; Nicht-Einhalten der Lieferfrist
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. UMUNTU kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der bekanntzugebende tatsächliche Auslieferungszeitpunkt darf vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 2, 3, 5 und 6 nicht mehr als zwei Wochen nach der zuvor mitgeteilten ungefähren Lieferfrist liegen.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Kunde, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) UMUNTU steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschliesslich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. UMUNTU wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
(8) Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach § 12.

§7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Frachtführer des Kunden über (FCA Ermatingen, Schweiz – Incoterms 2010).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§ 6 Ziff. 1 Satz 2) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

§8 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (§ 7) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er UMUNTU pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, UMUNTU der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§9 Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt geltenden jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung in EUR (Hilfsweise in CHF oder USD bei entsprechender Vereinbarung) zu leisten. Ist die Vereinbarung der Zahlung in EUR(alternativ CHF/USD) unzulässig, ist die Zahlung in der für die am Sitz des Kunden massgeblichen Währung zu leisten. Die Zahlung hat in diesem Fall in derjenigen Höhe zu erfolgen, die dem Rechnungswert in EUR zum Zeitpunkt der Fälligkeit der (Teil-)Zahlung entspricht. Ist die Zahlung in beiden der vorgenannten Währungen unmöglich, hat die Zahlung in einer Drittwährung zu erfolgen. Satz 3 sowie Ziff. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise Free Carrier (FCA Incoterms 2010), Ermatingen, Schweiz.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(6) Zahlungen sind am Sitz von UMUNTU in Ermatingen, Schweiz, zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers.
(7) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen (Art. 13 CISG) Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(8) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

§10 Mängelrüge; Ausschluss von Gewährleistungsrechten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen. Dies gilt nicht, sofern der tatsächliche Gefahrübergang vor dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäss § 6 Ziff. 1 Satz 2) liegt. In diesem Fall beginnt die Untersuchungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäss § 6 Ziff. 1 Satz 2) zu laufen.
(2) Weiter ist der Kunde verpflichtet, uns Mängel, die im Rahmen der Untersuchung (Ziff. 1 Satz 1) nicht feststellbar waren, innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Die Rüge ist schriftlich zu erheben. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie (§ 5. Ziff. 3) unvereinbar wäre.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von UMUNTU zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von UMUNTU geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
(7) Ist zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Anzeige eines Mangels ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen, so kann der Kunde keine Mängelrechte mehr geltend machen.

§11 Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers (=Gewährleistungsansprüche); Verjährung von Ansprüchen; Verhältnis zu Schadensersatz
(1) Im Falle der Schlechterfüllung von UMUNTU, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von UMUNTU innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, durch welche UMUNTU die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, obliegt UMUNTU. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde UMUNTU oder von UMUNTU beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Massnahmen zu unterstützen. Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt UMUNTU mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch den Weitertransport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.
(3) Erbringt UMUNTU die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von UMUNTU gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
(4) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn
a) des Mangels eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, und
b) die Beseitigung dieses Mangels nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte. Lit. b. gilt nicht, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Beseitigung des Mangels für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
(5) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde auch berechtigt, wenn UMUNTU im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei (2) Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt. Hinsichtlich dieser weiteren Frist gilt § 6. Ziff. 6 Satz 1 entsprechend.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat UMUNTU zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
(7) Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemässe Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
(8) Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (§ 10 Ziff. 3).
(9) Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages oder Ersatzlieferung nur verlangen, sofern er die zuvor erhaltene Leistung im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, wie er sie erhalten hat.
(10) Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemässe Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(11) Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b. sowie Ziff. 4 Satz 2 entsprechend unter Massgabe des § 12.

§ 12 Haftung
(1) UMUNTU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) UMUNTU haftet gemäss den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
(3) Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie (§ 5 Ziff. 3) haftet UMUNTU entsprechend der Garantieerklärung.
(4) UMUNTU haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.
(5) Die Haftung nach Ziff. 4 ist im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung begrenzt auf das Dreifache des betroffenen Auftragswertes. Unterschreitet das Dreifache des betroffenen Auftragswertes den Betrag von 25.000,– EUR, so haftet UMUNTU bei Vorliegen eines konkreten Schadens in entsprechender Höhe bis zu einem Betrag in Höhe von 25.000,– EUR.
(6) Die Haftung für sonstige fahrlässige Pflichtverletzungen oder unverschuldete Schäden ist ausgeschlossen.

§13 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

§14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Lieferrechnung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

§15 Anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag sowie sein Zustandekommen unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ergänzend gilt das Recht der Schweiz.
(2) Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für ausservertragliche Ansprüche.

§16 Gerichtsstand
Es gilt der ausschliessliche zuständige Gerichtsstand der Umuntu GmbH, Ermatingen, Schweiz. Es gilt Schweizer Recht.

§17 Sonstiges; Schriftform
(1) Sämtliche Erklärungen müssen in der Vertragssprache abgegeben werden, um wirksam zu sein.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wurde, richtet sich das Schriftformerfordernis nach Art. 13 CISG. Dies gilt nicht für sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung, die der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.